Statuten

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Art. 1 Name, Sitz und Zweck

Unter dem Namen Tennisclub Belair besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Schaffhausen. Der TC Belair bezweckt die Ausübung und die Förderung des Tennissportes. Er unterhält auf dem Areal an der Sonnenburggutstrasse eine Tennisanlage mit drei Plätzen und einem Clubhaus. Der TC Belair ist Mitglied der Tennis-Vereinigung Schaffhausen und des Schweizerischen Tennisverbandes (Swiss Tennis), und anerkennt deren Statuten und Reglemente. Ein Austritt ist von der Generalversammlung mit einem Mehr von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder zu beschliessen.

Art. 2 Mitgliedschaft

Der TC Belair umfasst folgende Mitgliederkategorien:

  • Ehrenmitglieder
  • Aktivmitglieder
  • Aktivmitglieder in Ausbildung
  • Juniorenmitglieder
  • Gönnermitglieder

Zum Ehrenmitglied können Mitglieder ernannt werden, welche sich um den Club besonders verdient gemacht haben; sie werden von der Generalversammlung ernannt. Sie haben sämtliche Rechte der Aktivmitglieder, aber keine Pflichten. Aktivmitglied kann werden, wer nicht mehr im Juniorenalter steht. Aktivmitglieder werden durch den Vorstand aufgenommen, wobei die Aufnahme in der Regel durch zwei Mitglieder befürwortet werden soll. Aktivmitglieder in Ausbildung sind Mitglieder, welche noch nicht über ein regelmässiges Erwerbseinkommen verfügen. Sie haben dieselben Rechte wie Aktivmitglieder, geniessen jedoch finanzielle Vorteile. Juniorenmitglieder sind Kinder und Jugendliche bis zu dem ihrem 18. Geburtstag folgenden Jahresende. Sie werden auf schriftliches Gesuch der Eltern vom Vorstand aufgenommen. Sie haben in der Generalversammlung keine Stimme und werden dazu auch nicht eingeladen. Aktiv- und Juniorenmitglieder sind berechtigt, die Anlage des TC Belair im Rahmen der Reglemente und Weisungen zu benützen. Gönnermitglieder sind Freunde des TC Belair. Sie sind auf der Anlage willkommen, jedoch nicht spielberechtigt. Ihre Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Sie sind an die Generalversammlung einzuladen, haben jedoch kein Stimm- und Wahlrecht.

Der Austritt aus dem Club, beziehungsweise der Übertritt in eine andere Mitgliederkategorie, kann in der Regel nur vor der ordentlichen Generalversammlung durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen. Mitglieder, die den Statuten, den Reglementen oder den Interessen des Clubs zuwiderhandeln, die dem Ansehen des Clubs oder des Tennissportes ganz allgemein Schaden zufügen oder ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Club nicht nachkommen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Einem ausgeschlossenen Mitglied steht das Rekursrecht an die Generalversammlung offen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung. Die Generalversammlung entscheidet endgültig mit einfachem Mehr.

Art. 3 Eintrittsgeld, Beiträge

Die Generalversammlung entscheidet darüber, ob Aktivmitglieder, welche neu in den TC Belair eintreten, ein Eintrittsgeld als Einkauf in das Clubvermögen zu entrichten haben oder nicht. Falls ein Eintrittsgeld erhoben wird, bestimmt die Generalversammlung dessen Höhe. Die Generalversammlung legt die Jahresbeiträge fest, welche die Aktivmitglieder, die Juniorenmitglieder und die Gönnermitglieder zu entrichten haben. Die Generalversammlung legt auch die Beiträge von Gastspielern fest, welche die Anlage für mindestens einen Monat, längstens aber für sechs Monate benützen wollen. Die Spielberechtigung erteilt der Präsident.

Art. 4 Organisation

Die Organe des Clubs sind:

  • die Generalversammlung
  • der Vorstand
  • die Rechnungsrevisoren/innen

Art. 5 Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung findet jedes Jahr spätestens im Monat April statt. Ausserordentliche Generalversammlungen werden vom Vorstand oder auf schriftliches Begehren von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder einberufen. Einladung und Traktandenliste für Generalversammlungen sind 14 Tage im Voraus zuzustellen.

In die Kompetenz der Generalversammlung fallen:

  • Genehmigung des Protokolls
  • Abnahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung
  • Genehmigung des Budgets
  • Festsetzung der Jahresbeiträge und des Eintrittsgeldes
  • Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten, des Vorstandes und der Rechnungsrevisorinnen oder Rechnungsrevisoren
  • Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder und des Vorstandes
  • Revision der Statuten
  • Entscheid über den Rekurs eines ausgeschlossenen Mitgliedes
  • Ernennung von Ehrenmitglieder
  • Beschlussfassung darüber, ob ein Eintrittsgeld zu erheben ist oder nicht
  • Beschlussfassung über den Austritt aus der Schaffhauser Tennisvereinigung und aus dem Schweizerischen Tennisverband (Swiss Tennis)
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und über die Verwendung des Vereinsvermögens

Anträge der Mitglieder an die Generalversammlung müssen dem Vorsftand mindestens sieben Tage vor der Generalversammlung schriftlich mitgeteilt werden. Über Geschäfte, die nicht traktandiert sind, kann die Generalversammlung nicht Beschluss fassen. Die Generalversammlung entscheidet mit einfachem Mehr, es sei denn, die Statuten verlangen ein qualifiziertes Mehr. Die Präsidentin oder der Präsident und die Vorstandsmitglieder stimmen mit, erstere/r entscheidet bei Stimmengleichheit. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, es sei denn, dass die Mehrheit der an der GV stimmberechtigten Mitglieder die Durchfühfrung geheimer Wahlen oder Abstimmungen verlangt.

Art. 6 Vorstand

Der Vorstand ist das ausführende Organ des Clubs. Er vertritt den Club nach aussen. Er beschliesst über sämtliche Geschäfte, soweit diese nicht in die Kompetenz der Generalversammlung fallen. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, welche Aktivmitglieder sein müssen. Mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst. Dabei sind mindestens folgende Chargen zu besetzen:

  • Präsident/in
  • Kassier/in
  • Protokollführer/in

Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Der Vorstand erlässt alle für einen geordneten Betrieb notwendigen Reglemente. Er ist berechtigt, Kommissionen zu ernennen. Für den TC Belair zeichnen rechtsverbindlich die Präsidentin / der Präsident oder die Vizepräsidentin / der Vizepräsident zusammen mit einem anderen Mitglied des Vorstandes. Für den Postcheck- und Bankverkehr führt die Kassierin / der Kassier Einzelunterschrift. Die Vorstandssitzungen werden von der Präsidentin oder vom Präsidenten oder deren/dessen Stellvertreter/in einberufen. Die Sitzung ist beschlussfähig bei Anwesenheit von drei Vorstandsmitgliedern. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Präsidentin / des Präsidenten den Ausschlag. Über die Vorstandssitzungen ist Protokoll zu führen.

Art. 7 Revisoren/innen

Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisorinnen oder Rechnungsrevisoren und einen Ersatz, welche nicht Mitglieder sein müssen, dem Vorstand aber nicht angehören dürfen. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre.

Art. 8 Statutenrevision

Die Statuten können durch die Generalversammlung revidiert werden. Für eine Statutenrevision sind zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Art. 9 Auflösung des Clubs

Die Auflösung des Clubs oder einer Fusion ist nur anlässlich einer eigens für diesen Zweck einberufenen Generalversammlung möglich. Der Auflösung oder einer Fusion des TC Belair muss eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten zustimmen. Ein nach durchgeführter Liquidation des Clubs verbleibendes Vermögen steht zur Verfügung der Generalversammlung. Sie entscheidet darüber mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 25. März 1983, und wurden an der ordentlichen Generalversammlung vom 15. April 1999 angenomrnen.

Schaffhausen, 15. April 1999
TENNISCLUB BELAIR SCHAFFHAUSEN
Der Vorstand